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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1; (hinsichtlich der in der zitierten Vorjudikatur angeführten Kriterien für das Vorliegen der Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft) 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4; (hinsichtlich der in der zitierten Vorjudikatur angeführten Kriterien für das Vorliegen der Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft) 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6; (hinsichtlich der in der zitierten Vorjudikatur angeführten Kriterien für das Vorliegen der Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft) (RIS: abwh)Rechtssatz
§ 41 Abs. 2 FamLAG und § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 stellen nicht auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten ab. Entscheidend für die Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist das Vorliegen einer Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft, welche die von der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entwickelten Kriterien erfüllt (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, vom 18. Juli 2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, und vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130320.X01Im RIS seit
12.06.2003