RS Vwgh 2003/4/30 2001/13/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1; (hinsichtlich der in der zitierten Vorjudikatur angeführten Kriterien für das Vorliegen der Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft) 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4; (hinsichtlich der in der zitierten Vorjudikatur angeführten Kriterien für das Vorliegen der Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft) 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6; (hinsichtlich der in der zitierten Vorjudikatur angeführten Kriterien für das Vorliegen der Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft) (RIS: abwh)

Rechtssatz

§ 41 Abs. 2 FamLAG und § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 stellen nicht auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten ab. Entscheidend für die Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist das Vorliegen einer Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft, welche die von der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entwickelten Kriterien erfüllt (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, vom 18. Juli 2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, und vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130320.X01

Im RIS seit

12.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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