RS Vwgh 2003/4/30 2000/03/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §2 Abs1;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0219

Rechtssatz

Da die Frage, ob eine natürliche Person einen maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts hat, eine quaestio facti ist, ist bei der Beurteilung des rechtserheblichen Tatbestandes des Vorliegens eines maßgebenden Einflusses nicht nur auf die rechtlichen Gestaltungsformen, sondern gegebenenfalls auch auf tatsächliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1981, Zl. 1019/80, VwSlg 10410 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030218.X01

Im RIS seit

28.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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