RS Vwgh 2003/4/30 2001/13/0153

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Gebührt dem Geschäftsführer nach der Honorarvereinbarung in jedem Fall - somit auch in einer Verlustsituation - ein (wertgesicherter) "Sockelbetrag" von jährlich 504.000 S (monatlich 42.000 S) für die Geschäftsführung, so steht ein derartiger Mindestfixbezug der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses entgegen (Hinweis E 18. Dezember 2001, 2001/15/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130153.X01

Im RIS seit

12.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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