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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Gebührt dem Geschäftsführer nach der Honorarvereinbarung in jedem Fall - somit auch in einer Verlustsituation - ein (wertgesicherter) "Sockelbetrag" von jährlich 504.000 S (monatlich 42.000 S) für die Geschäftsführung, so steht ein derartiger Mindestfixbezug der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses entgegen (Hinweis E 18. Dezember 2001, 2001/15/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130153.X01Im RIS seit
12.06.2003