RS Vwgh 2003/4/30 2000/03/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §2 Abs1;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0219

Rechtssatz

Auch in dem Fall, dass eine Person mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile besitzt, darf nur dann davon ausgegangen werden, dass dieser Person maßgebender Einfluss im Sinne des § 13 Abs. 5 GewO 1994 zukommt, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegen diese Annahme sprechen. Wenn sich eine Gesellschaft zur Gänze im Eigentum eines Gesellschafters befindet, wären noch weitergehende - einflussbegründende - finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Eingliederungsverhältnisse freilich unbeachtlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 1990, Zl. 88/04/0036, VwSlg 13251 A/1990).

Hier Sachverhalt anders gelagert: Der Beschwerdeführerin standen zwar nach dem Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsanteile an der betreffenden Gesellschaft mbH im Ausmaß von 76 % zu. Es legte die Beschwerdeführerin jedoch insbesondere näher dar, dass ihr nur 20 % der Gesellschaftsanteile zur freien Verfügung stünden - sie also nur 20 % der Gesellschaftsanteile besitzen würde, die übrigen 80 % aber von ihrem Ehemann und Geschäftsführer ausgeübt würden. Die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin näher auseinandersetzen und sowohl deren Behauptungen (im Hinblick auf ihren Einfluss auf den Geschäftsbetrieb) als auch die vorgelegte schriftliche Vereinbarung entsprechend würdigen müssen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Vereinbarung eine rechtsverbindliche Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030218.X02

Im RIS seit

28.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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