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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §138 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung nur dann aufgreifen kann, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (Hinweis E 27. Februar 2002, 97/13/0222; E 18. Juli 2001, 99/13/0022, 0023; E 20. Dezember 2000, 97/13/0119; E 3. Mai 2000, 99/13/0186). Für die im § 138 Abs. 1 letzter Satz BAO erwähnte Glaubhaftmachung, die nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Sachverhaltes zum Gegenstand hat, gilt insofern Gleiches, als auch die behördliche Würdigung zur Frage des Gelingens oder Misslingens einer bloßen Glaubhaftmachung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle mit denselben Beschränkungen unterliegt, die für die Kontrolle der Beurteilung des Gelingens oder Misslingens einer Beweisführung gelten (Hinweis E 27. Februar 2002, 97/13/0201; E 27. Mai 1998, 97/13/0051; E 18. Oktober 1995, 93/13/0290).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998130119.X02Im RIS seit
02.06.2003