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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Für steuerliche Zwecke ist zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter zu unterscheiden. Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen solche Zuwendungen nicht in Betracht, die ihre Wurzel nicht in der (Geschäftsführungs- oder sonstigen) Tätigkeit, sondern in der Gesellschafterstellung haben, weshalb Ausschüttungen jeder - auch verdeckter - Art nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) zählen (Hinweis E 18. Juli 2001, 2001/13/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130320.X02Im RIS seit
12.06.2003