RS Vfgh 2005/10/15 B844/05 - B1659/05 ua

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Veröffentlicht am 15.10.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
IESG §12 Abs6, Abs7 idF BudgetbegleitG 2000, BGBl I 26/2000, und 2001, BGBl I 142/2000

Leitsatz

Abweisung von Beschwerden gegen die Versagung der Rückerstattung zu Ungebühr entrichteter Beiträge - Zuschläge zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags nach dem IESG; keine Anlassfallwirkung für zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren anhängig gewesene Beschwerden bei Antragstellung im Verwaltungsverfahren nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses; aufgehobene Bestimmungen des IESG bzw der Verordnungen über die Zuschläge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag in diesen Fällen weiterhin anzuwenden

Rechtssatz

Es kann nicht der Sinn der verfassungsrechtlichen Privilegierung des Anlassfalles im Verhältnis zu anderen, von der Aufhebung nicht betroffenen Fällen sein, dass die amtswegige Einleitung des Normenprüfungsverfahrens Verwaltungsverfahren mit dem Ziel auslöst, der in Art139 Abs6 und Art140 Abs7 B-VG - je zweiter Satz - vorgesehenen Weitergeltung der aufgehobenen Vorschriften für die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände zu entgehen, sodass die verfassungsrechtliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt wird.

Der vom Verfassungsgesetzgeber mit der B-VG-Novelle 1975 aus der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übernommene Begriff des Anlassfalles ist zunächst auf jene Fälle beschränkt verstanden worden, die tatsächlich zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens geführt haben. Zwecks Loslösung von "Zufälligkeiten des Geschäftsganges und insbesondere von der Menge und Art der anfallenden Rechtssachen, also ausschließlich von Umständen im Schoße des Gerichtshofes selbst," hat ihn der Verfassungsgerichtshof jedoch später dahin ausgelegt, dass er alle im Zeitpunkt der Ausschreibung der Verhandlung anhängig gewordenen Fälle erfasst; nach Eröffnung der Möglichkeit (durch die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes im Gefolge der B-VG-Novelle 1984), auch im Normenprüfungsverfahren von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, hat er schließlich der Ausschreibung der Verhandlung den Beginn der nichtöffentlichen Beratung gleichgesetzt. Bei diesem Verständnis werden aber auch Fälle dem Anlassfall gleichgestellt, für die das weder wegen eines möglichen Beitrages zur Rechtsbereinigung noch zur Ausschaltung von Zufälligkeiten im Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes gerechtfertigt ist. Solche Fallgestaltungen waren bisher noch nicht zu beurteilen.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich darum veranlasst, diese Gleichstellung in jenen Fällen nicht vorzunehmen, in denen der ein Verwaltungsverfahren einleitende Antrag erst nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses gestellt wurde (mag auch die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid dann noch vor dem Beginn der Beratung beim Verfassungsgerichtshof eingelangt sein).

(Ablehnung der Beschwerdebehandlung unter Hinweis auf B844/05: zB B1659/05 ua, B v 05.12.05).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, Insolvenzentgeltsicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B844.2005

Dokumentnummer

JFR_09948985_05B00844_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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