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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Steuerschuld entsteht nach § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Auf die allfällige Einverleibung eines Rechtes im Grundbuch kommt es für die Entstehung der Steuerschuld nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160008.X03Im RIS seit
24.06.2003