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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Begriff "Geschäftsfreunde" darf nicht in einem derart eingeengten Sinn verstanden werden, dass darunter nur Personen gemeint wären, die als potenzielle Kunden (ausschließlich) des Steuerpflichtigen angesehen werden könnten; würde ein solches Begriffsverständnis doch etwa gerade auch den Handelsvertreter und damit einen Typus von Wirtschaftstreibenden vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Z. 3 Satz 2 EStG 1988 ausschließen, bei dem die Erfüllung der Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot, typisierend betrachtet, am ehesten erwartet werden kann (Hinweis E 2.8.2000, 97/13/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998130071.X05Im RIS seit
02.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013