RS Vwgh 2003/4/30 2001/03/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;
JagdG Krnt 2000 §10;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdRallg;

Rechtssatz

Wird auf Grund einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof eine Gemeindejagd- oder Eigenjagdfeststellung aufgehoben und ist der Umfang des Jagdgebietes neu festzulegen, dann stellt diese Änderung für Verfahren gemäß den §§ 10 und 11 Krnt JagdG 2000, sofern sie wesentlich ist, einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG dar.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030023.X02

Im RIS seit

13.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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