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L65000 Jagd WildNorm
AVG §69 Abs1 Z3;Rechtssatz
Wird auf Grund einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof eine Gemeindejagd- oder Eigenjagdfeststellung aufgehoben und ist der Umfang des Jagdgebietes neu festzulegen, dann stellt diese Änderung für Verfahren gemäß den §§ 10 und 11 Krnt JagdG 2000, sofern sie wesentlich ist, einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG dar.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd GemeinschaftsjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030023.X02Im RIS seit
13.06.2003