RS Vfgh 2005/10/15 A20/04

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Veröffentlicht am 15.10.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
ASVG §324 Abs3 und Abs4
BDG 1979 §20 Abs2
PG 1965 §11 litf, §50, §52 Abs2
StGB §21

Leitsatz

Abweisung einer - zulässigen - Klage auf Auszahlung eines Differenzbetrages zwischen den tatsächlichen Kosten für die Unterbringung des Klägers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und den dafür vom Bund einbehaltenen 80 Prozent der Pension des Klägers; keine Gleichheitswidrigkeit der gesetzlichen Regelung im ASVG; dienst- und pensionsrechtliche Konsequenzen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen aufgrund der tief greifenden Verschiedenheit zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einerseits und der Materie des Sozialversicherungswesens andererseits nicht miteinander vergleichbar

Rechtssatz

Der Anspruch auf Rückzahlung eines nach §324 Abs4 (iVm Abs3) ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles wurzelt - ebenso wie der Pensionsanspruch selbst - im öffentlichen Recht. Solche Ansprüche sind weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen (vgl OGH 26.06.90, 10 ObS 298/89).

Keine Gleichheitswidrigkeit des §324 Abs4 ASVG in Hinblick auf das Fehlen vergleichbarer Regelungen im PG 1965 bzw im Bundesbahn-PensionsG.

Beim öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie der gesetzlichen Sozialversicherung handelt es sich um tief greifend verschiedene Rechtsgebiete, so dass es verfehlt ist, Teilbereiche der diese Materien regelnden Vorschriften herauszugreifen und aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes miteinander zu vergleichen (zB VfSlg 16923/2003).

Hinweis auf die Regelung der Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung in §20 Abs2 BDG 1979 sowie auf den Unterhaltsbeitrag gem §50 PG 1965 nach Erlöschen des Pensionsanspruches wegen Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund einer Verurteilung (§11 litf PG 1965); Ruhen dieses Anspruches während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (§52 PG 1965).

Die dienst- und pensionsrechtlichen Konsequenzen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen sind - eben wegen der tief greifenden Verschiedenheit zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einerseits und der Materie des Sozialversicherungswesens andererseits - von vornherein nicht miteinander vergleichbar. Der Umstand, dass die aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gebührenden Ruhebezüge die gleiche wirtschaftliche Funktion wie Sozialversicherungspensionen haben, ändert nichts an deren "wesenhaft rechtlichen Verschiedenheit" (vgl etwa VfSlg 5241/1966 und 11665/1988).

Lt Vorbringen des Bundes: monatlich einbehalten: EUR 678,24 bis EUR 730,45; tägliche Aufwendungen des Bundes hingegen in der Höhe von EUR 210,75 bis zuletzt EUR 308,--; Vorbringen vom Kläger unwidersprochen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Unterhaltsbeitrag, Sozialversicherung, Pensionsrecht, Strafrecht, Strafvollzug, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A20.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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