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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADR 1973 Rn10260 litb;Rechtssatz
Da dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen wurde, bestimmte gesetzlich vorgesehene Maßnahmen - 1.) ordnungsgemäßes Ausfüllen des Beförderungspapiers, 2.) Vorhandensein einer Schutzweste bei der Beförderung, sowie 3.) bei der Beförderung eines gefährlichen Gutes nicht einen schadhaften Reifen zu verwenden - nicht getroffen zu haben, wurden die betreffenden Verwaltungsübertretungen - zu 1.) der §§ 27 Abs. 1 Z. 1 iVm 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 GGBG 1998 zu RN 10381 Abs. 1 lit. a ADR 1973 und RN 2002 Abs. 3, 9 ADR 1973, zu 2.) §§ 27 Abs. 1 Z. 1 iVm 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 GGBG 1998 zu RN 10260 lit. b ADR 1973, und zu
3.) §§ 27 Abs. 1 Z. 1 iVm 7 Abs. 2 Z. 5 iVm 6 Abs. 1 GGBG 1998 - in der Form des Unterlassens begangen. Bei solchen Unterlassungsdelikten ist als Tatort der Ort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. In seinem Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0071, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfällt. Der Sitz des vom Beschwerdeführer als Einzelkaufmann geführten Beförderungsunternehmens liegt in der Bundesrepublik Deutschland. Daher wurden vom Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht im Inland begangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0266). Dass es sich bei diesen Verwaltungsübertretungen - wie etwa in der Gegenschrift ausgeführt - um Dauerdelikte handelt, bei denen das verpönte strafbare Verhalten erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 20. September 2000), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030452.X01Im RIS seit
12.06.2003