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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Wenn ein - gegenüber dem vom Finanzamt festgestellten oder von ihm zu Grunde gelegten Sachverhalt - neuer Sachverhalt angenommen wird, hat die Oberbehörde vor Aufhebung eines Bescheides Parteiengehör (§ 183 Abs. 4 BAO) zu gewähren (Hinweis E 26.11.2002, 98/15/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130165.X03Im RIS seit
18.06.2003Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009