RS Vwgh 2003/4/30 98/13/0175

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0222 E 20. Juli 1999 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 anhand der vom Pensionisten ausgeübten Tätigkeiten zur Erzielung anderer als der Pensionseinkünfte zu beurteilen. Dass die Höhe der erzielten Einkünfte für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von Bedeutung wäre, lässt sich dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung nicht entnehmen. Stellt diese Vorschrift doch, was im Hinblick auf den für die Abzugsfähigkeit betrieblicher und beruflicher Aufwendungen geltenden Grundsatz des Veranlassungszusammenhanges (§ 4 Abs 4 Einleitungssatz EStG 1988 und § 16 Abs 1 Satz 1 legcit.) für Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch einleuchtet, allein auf die betriebliche und berufliche Tätigkeit, nicht aber auf deren wirtschaftliche Ergebnisse ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130175.X02

Im RIS seit

12.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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