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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 TKG kann u.a. die Regulierungsbehörde Auskünfte verlangen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. § 83 Abs. 2 TKG sieht somit die Auskunftsverpflichtung ausdrücklich im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Vollzuges des TKG vor und ergibt sich daraus, soweit dies im Rahmen einer mit dem Grundrecht auf Datenschutz im Einklang stehenden Auslegung dieser Bestimmung zulässig ist, eine Verpflichtung einer Partei in Verwaltungsverfahren gemäß dem TKG zur Auskunftserteilung und damit zur Mitwirkung. Es stellt sich dabei schon deshalb keine Problematik einer zum AVG abweichenden Regelung (siehe Art. 11 Abs. 2 B-VG), da die Telekom-Control GmbH gemäß Art. II EGVG nicht zu jenen Behörden gehört, die das AVG anzuwenden haben bzw. das AVG keine zwingende Regelung enthält, die die Regelung einer Mitwirkungsverpflichtung einer Partei ausschlösse. Der Verfassungsgerichtshof hat im Übrigen in dem Erkenntnis vom 28. November 2001, B 2271/00, ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber freisteht, Auskunftspflichten vorzusehen, die im Zuge konkreter Verwaltungsverfahren zur Wettbewerbsregulierung sowie sonstiger gesetzlich vorgesehener wirtschaftsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen erforderlich sind oder die ein Anlass sein können, ein derartiges Verwaltungsverfahren von Amts wegen einzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030036.X06Im RIS seit
12.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008