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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §810;Rechtssatz
§ 810 ABGB regelt die Verwaltung einer Verlassenschaft vor Einantwortung der Erbschaft in der Weise, dass, wenn der Erbe bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen ist. In diesem Zusammenhang wird von einer Erbengemeinschaft gesprochen (vgl. Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 1. Bd, 2. Auflage, S. 877, Rz. 20 ff). Diese Erbengemeinschaft ist eine Verwaltungsgemeinschaft, auf die die §§ 833 f sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß § 833 erster Satz ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Eine solche Erbengemeinschaft stellt keine juristische Person dar, die Träger von Rechten und Pflichten ist, und auch kein sonstiges Gebilde wie etwa die OHG, das gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Regelung mit Teilrechtsfähigkeit ausgestattet ist.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030055.X01Im RIS seit
18.08.2003