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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe.
Zur Begründung des Antrags wird Folgendes ausgeführt: Aufgrund der derzeitigen allgemeinen schlechten Wirtschaftslage und den damit verbundenen Geschäftseinbußen sowie der schlechten privaten Vermögensverhältnisse des Antragstellers würde die sofortige Entrichtung der Abgabe eine entscheidende Gefährdung seines Unternehmens bzw seiner persönlichen Existenz bedeuten. Die derzeit erzielten Einkünfte reichten nicht zur Abdeckung seiner dringlichsten Lebensbedürfnisse. Dritten Personen könnten durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile erwachsen.
Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §161 Stmk LAO zu beantragen - in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
(siehe auch B734/07, B v 09.05.07).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B3222.2005Dokumentnummer
JFR_09948983_05B03222_01