RS Vfgh 2005/10/17 B3222/05 - B734/07

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Veröffentlicht am 17.10.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe.

Zur Begründung des Antrags wird Folgendes ausgeführt: Aufgrund der derzeitigen allgemeinen schlechten Wirtschaftslage und den damit verbundenen Geschäftseinbußen sowie der schlechten privaten Vermögensverhältnisse des Antragstellers würde die sofortige Entrichtung der Abgabe eine entscheidende Gefährdung seines Unternehmens bzw seiner persönlichen Existenz bedeuten. Die derzeit erzielten Einkünfte reichten nicht zur Abdeckung seiner dringlichsten Lebensbedürfnisse. Dritten Personen könnten durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile erwachsen.

Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §161 Stmk LAO zu beantragen - in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

(siehe auch B734/07, B v 09.05.07).

Entscheidungstexte

  • B 3222/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.10.2005 B 3222/05
  • B 734/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.05.2007 B 734/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B3222.2005

Dokumentnummer

JFR_09948983_05B03222_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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