RS Vwgh 2003/5/5 2001/10/0123

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0069 E 6. Mai 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Die Bannlegung knüpft an die besondere Funktion des betreffenden Waldes an, bestimmte Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren; die Wirkung der Bannlegung richtet sich nach den gem § 28 ForstG 1975 vorgeschriebenen Maßnahmen, die den Inhalt der Bannlegung ausmachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100123.X01

Im RIS seit

29.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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