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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
ABGB §422;Rechtssatz
Im hg Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl 2002/10/0113, wurde die Parteistellung des Grundeigentümers im Verfahren über die Erklärung von Bäumen, deren Kronen- und Wurzelbereich zum betreffenden Grundstück gehört, zum Naturdenkmal gemäß § 12 NÖ NatSchG 2000 im Hinblick auf den Eingriff in die Rechtssphäre des Grundeigentümers bejaht, der im Verbot liegt, von seinen Rechten nach § 422 ABGB Gebrauch zu machen. Daraus kann keineswegs abgeleitet werden, dass Nachbarn eine auf die Geltendmachung der Interessen des Naturschutzes bezogene Parteistellung in naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren zukäme.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100012.X04Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009