RS Vwgh 2003/5/5 2003/10/0012

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §422;
AVG §8;
NatSchG NÖ 2000 §12;

Rechtssatz

Im hg Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl 2002/10/0113, wurde die Parteistellung des Grundeigentümers im Verfahren über die Erklärung von Bäumen, deren Kronen- und Wurzelbereich zum betreffenden Grundstück gehört, zum Naturdenkmal gemäß § 12 NÖ NatSchG 2000 im Hinblick auf den Eingriff in die Rechtssphäre des Grundeigentümers bejaht, der im Verbot liegt, von seinen Rechten nach § 422 ABGB Gebrauch zu machen. Daraus kann keineswegs abgeleitet werden, dass Nachbarn eine auf die Geltendmachung der Interessen des Naturschutzes bezogene Parteistellung in naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren zukäme.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100012.X04

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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