RS Vwgh 2003/5/5 2002/10/0222

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs4;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs7 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit Bescheid vom 13. April 1983 wurde eine naturschutzbehördliche Abbaubewilligung erteilt; am 1. Dezember 1982 war eine "längstens ... auf die Dauer von 15 Jahren" befristete Rodungsbewilligung erteilt worden, die eine gemäß § 13 Abs 4 Tir NatSchG 1975 "sonst erforderliche Bewilligung" für das naturschutzbehördliche Vorhaben darstellte. Die rechtlichen Konsequenzen des Unwirksamwerdens dieser Rodungsbewilligung sind nach dem im Zeitpunkt des Ablaufes der darin gesetzten 15-Jahrefrist geltenden Recht und somit anhand der mit Ablauf des 1. Dezember 1997 in Kraft stehenden Regelung des § 27 Abs 7 lit b Tir NatSchG 1997 zu beurteilen. Denn es handelt sich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der maßgebenden Rechtslage (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, § 56 AVG, E 276 f, referierte Rechtsprechung) um die Frage, was an einem bestimmten Stichtag, nämlich dem Tag des Außerkrafttretens der Rodungsbewilligung, rechtens war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100222.X02

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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