RS Vfgh 2005/10/21 B1282/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2005
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Entzug der Lenkberechtigung gemäß §24 Abs1 Z1 iVm §25 Abs1 und Abs3 FührerscheinG für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C1, C, E und F für die Dauer von 6 Monaten wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen.

Mit seinem Vorbringen spricht der Beschwerdeführer ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an. Er unterlässt es aber darzutun, inwiefern die Ablieferung seines Führerscheins in seinem konkreten Fall einen tatsächlichen Nachteil darstellt. Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen entscheidend, in dem dargelegt wird, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG für den Beschwerdeführer entstehen würde.

Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nachgekommen ist, ist dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen gemäß §85 Abs2 VfGG nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • B 1282/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.10.2005 B 1282/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1282.2005

Dokumentnummer

JFR_09948979_05B01282_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten