RS Vwgh 2003/5/5 2003/10/0012

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG NÖ 2000 §1 Abs1 Z3;
NatSchG NÖ 2000 §13 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §13 Abs1 Z2;
NatSchG NÖ 2000 §27;
NatSchG NÖ 2000 §5 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §8 Abs1;

Rechtssatz

§ 1 Abs 1 Z 3, § 5 Abs 1, § 8 Abs 1 und § 13 Abs 1 Z 1 und 2 NÖ NatSchG 2000 haben allein den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand. Es liegt weder ein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Gesetzgeber bei einer der zitierten Vorschriften den Schutz von Nachbarn vor Auswirkungen naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiger Vorhaben im Auge gehabt hätte, noch, dass er Nachbarn (oder "jedermann") zur Geltendmachung des öffentlichen Interesses am Naturschutz ermächtigen wollte. In naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NatSchG 2000 kommt - abgesehen von den im § 27 leg cit genannten Formalparteien - niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100012.X02

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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