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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 1 Abs 1 Z 3, § 5 Abs 1, § 8 Abs 1 und § 13 Abs 1 Z 1 und 2 NÖ NatSchG 2000 haben allein den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand. Es liegt weder ein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Gesetzgeber bei einer der zitierten Vorschriften den Schutz von Nachbarn vor Auswirkungen naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiger Vorhaben im Auge gehabt hätte, noch, dass er Nachbarn (oder "jedermann") zur Geltendmachung des öffentlichen Interesses am Naturschutz ermächtigen wollte. In naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NatSchG 2000 kommt - abgesehen von den im § 27 leg cit genannten Formalparteien - niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung zu.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100012.X02Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009