RS Vwgh 2003/5/5 2003/10/0011

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §4 Abs1;

Rechtssatz

Im Verwaltungsverfahren ohne weitere Konkretisierung vorgetragenen Hinweise auf "wirtschaftliche Interessen" sind nicht geeignet, eine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung des Vorliegens von Interessen, die im Rahmen einer Abwägung gemäß § 4 Abs 1 NÖ NatSchG 2000 zu berücksichtigen wären, auszulösen (zum Verhältnis von Darlegungspflicht des Antragstellers und Ermittlungspflicht der Behörde bei Interessenabwägungen vgl zB das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl 2000/10/0171).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100011.X05

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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