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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Verwaltungsverfahren ohne weitere Konkretisierung vorgetragenen Hinweise auf "wirtschaftliche Interessen" sind nicht geeignet, eine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung des Vorliegens von Interessen, die im Rahmen einer Abwägung gemäß § 4 Abs 1 NÖ NatSchG 2000 zu berücksichtigen wären, auszulösen (zum Verhältnis von Darlegungspflicht des Antragstellers und Ermittlungspflicht der Behörde bei Interessenabwägungen vgl zB das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl 2000/10/0171).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100011.X05Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009