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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §27 Abs1 idF 2002/I/059;Rechtssatz
Die Stellung eines durch die Bannlegung "Begünstigten" hängt nicht davon ab, dass dessen Grundstück an die Bannwaldfläche unmittelbar angrenzt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Gefahr für die Liegenschaft des Begünstigten besteht, die durch die Bannlegung beseitigt wird. (Hier: Dass zwischen den Liegenschaften der Begünstigten und der Bannwaldfläche ein Graben besteht, lässt die Annahme einer für diese Liegenschaften bestehenden Gefahr nicht als unzutreffend erscheinen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100123.X04Im RIS seit
29.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008