Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Formvorschrift des § 31 Abs 1 NÖ NatSchG 2000, wonach Anträge nach diesem Gesetz schriftlich einzubringen sind, setzt eine Antragslegitimation (im Allgemeinen jene des Projektwerbers) voraus; es kann keine Rede davon sein, dass durch das Schriftlichkeitsgebot (materielle) subjektiv-öffentliche Rechte begründet würden, die die Parteistellung in Verfahren nach dem NÖ NatSchG 2000 vermitteln.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100012.X03Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009