RS Vwgh 2003/5/5 2003/10/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2003
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG NÖ 2000 §31 Abs1;

Rechtssatz

Die Formvorschrift des § 31 Abs 1 NÖ NatSchG 2000, wonach Anträge nach diesem Gesetz schriftlich einzubringen sind, setzt eine Antragslegitimation (im Allgemeinen jene des Projektwerbers) voraus; es kann keine Rede davon sein, dass durch das Schriftlichkeitsgebot (materielle) subjektiv-öffentliche Rechte begründet würden, die die Parteistellung in Verfahren nach dem NÖ NatSchG 2000 vermitteln.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100012.X03

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten