RS Vwgh 2003/5/5 2001/10/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2003
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §28 Abs1;
ForstG 1975 §31 Abs2 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Es ist dem Eigentümer eines nicht dem ForstG 1975 entsprechend behandelten Waldes nicht an die Hand gegeben, die Kosten der ihn treffenden forstlichen Verpflichtungen im Wege der Bannlegung auf die Begünstigten zu überwälzen. Aus der Regelung des § 31 Abs 2 ForstG 1975, wonach die Entschädigung des Waldeigentümers entfällt, wenn dieser nach anderen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung der vorgeschriebenen Maßnahmen verpflichtet ist, folgt nämlich, dass eine Heranziehung der Begünstigten einer Bannlegung zur Finanzierung vorgeschriebener Maßnahmen insoweit nicht in Betracht kommt, als der Waldeigentümer zur Durchführung oder Duldung dieser Maßnahmen nach anderen Vorschriften, etwa nach jenen über den Schutzwald, verpflichtet ist (vgl das hg Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl 94/10/0069). Kosten, die in Erfüllung forstrechtlicher Verpflichtungen des Waldeigentümers erwachsen, dürfen den Begünstigten daher (auch) unter dem Titel der Bannlegung nicht auferlegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100123.X08

Im RIS seit

29.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten