RS Vwgh 2003/5/5 2000/10/0199

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Behörde schrieb dem Beschwerdeführer als dem für die Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften Verantwortlichen die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung samt den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vor. Die Behörde konnte auf Grund des Gesamtbildes, das sich auf dem Boden der Ermittlungsergebnisse zeigt, zur Auffassung gelangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um jene Person handle, die im vorliegenden Fall (durch Unterlassung geeigneter Maßnahmen bei der Haltung von Pferden im Bereich von Waldflächen) die Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften zu verantworten hat.

In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei weder Eigentümer der Pferde noch Dienstgeber der Beschäftigten. Der Inhaber des Gestüts sei der Sohn des Beschwerdeführers, die Pferde würden auch "von anderen Familienmitgliedern gehalten bzw. besessen". Der Beschwerdeführer übe lediglich Hilfsdienste im Rahmen der Pferdebetreuung aus. Er sei daher für die Pferdehaltung nicht verantwortlich.

Diese Darlegungen gehen nicht auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides ein, sondern stellen bloß Gegenbehauptungen dar; damit kann eine Fehlerhaftigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Beweiswürdigung nicht aufgezeigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000100199.X02

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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