RS Vfgh 2005/11/2 B480/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2005
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art7
DSt 1990 §1, §63, §64
RAO §10
RL-BA 1977 §10

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen gerichtlicher Geltendmachung einer Honorarforderung für eine ohne Auftrag der Klientin eingebrachte Klage; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zusammensetzung der OBDK mangels Begründung der Ablehnung eines ihrer Mitglieder; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der EMRK

Rechtssatz

Der Auffassung der belangten Behörde, wonach die Ablehnung von Mitgliedern der OBDK in §64 Abs2 DSt 1990 geregelt und gemäß Abs3 leg cit - im Gegensatz zu §33 Abs2 DSt 1990 - an die Angabe bestimmter Gründe gebunden ist, kann nicht entgegengetreten werden.

Keine Willkür.

Keine Verletzung der Verfahrensgarantien des Art6 Abs1 EMRK.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes, insbesondere gegen §10 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: RL-BA), verstößt.

Keine Verletzung des Art7 EMRK.

Die OBDK hat sich nicht darauf beschränkt, die Verurteilung auf §1 DSt 1990 zu stützen, sondern hat in vertretbarer Weise §10 RAO und §10 RL-BA herangezogen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B480.2005

Dokumentnummer

JFR_09948898_05B00480_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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