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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin macht - sinngemäß - geltend, als Partei eines über das Verfahren auf Errichtung eines Skateboardplatzes zu führenden Verfahrens auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung käme ihr das Recht auf bescheidmäßige Feststellung zu, dass das Vorhaben einer Bewilligung nach dem NÖ NatSchG 2000 bedürfe. Damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Dabei kann auf sich beruhen, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein - wie hier im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehener - Feststellungsbescheid (insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines der Feststellung zugänglichen Rechts oder Rechtsverhältnisses) zulässig ist (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 56 AVG, E 211 ff referierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall könnte ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin als Grundlage der Zulässigkeit eines über die Frage der Bewilligungsbedürftigkeit eines Vorhabens ergehenden Feststellungsbescheides - unbeschadet der Frage der Auswirkungen einer solchen ("positiven") Feststellung auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin - nur dann bejaht werden, wenn das Gesetz der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abwehr von Eingriffen in naturschutzgesetzlich geschützte Güter einräumte; dies ist jedoch nicht der Fall.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100012.X01Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009