RS Vwgh 2003/5/5 2003/10/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2003
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §17 Abs1;
StudFG 1992 §39 Abs2;

Rechtssatz

§ 39 Abs 2 StudFG 1992 sah in der Stammfassung BGBl 305/1992 im Wesentlichen gleich lautende Regelungen wie § 17 Abs 1 StudFG 1983 vor; verspätete Anträge waren zurückzuweisen. Durch die Novelle BGBl 201/1996 wurde diese Bestimmung allerdings dahin geändert, dass verspätete Anträge nicht mehr zurückzuweisen waren, sondern einen Anspruch auf Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat bewirkten; vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge galten als am ersten Tag der Frist eingebracht. Die Gesetzesmaterialien (RV, 72 BlgNR, 20. GP, 309) sprechen von einem "Wegfall der Beschränkung der Antragstellung auf die Antragsfristen". Anträge könnten zwar auch nach der Antragsfrist gestellt werden, aber nur innerhalb der Antragsfrist gestellte Anträge wirkten auf den Semesterbeginn zurück. Anträge außerhalb der Antragsfrist wirkten erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100071.X02

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten