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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §17 Abs1;Rechtssatz
§ 39 Abs 2 StudFG 1992 sah in der Stammfassung BGBl 305/1992 im Wesentlichen gleich lautende Regelungen wie § 17 Abs 1 StudFG 1983 vor; verspätete Anträge waren zurückzuweisen. Durch die Novelle BGBl 201/1996 wurde diese Bestimmung allerdings dahin geändert, dass verspätete Anträge nicht mehr zurückzuweisen waren, sondern einen Anspruch auf Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat bewirkten; vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge galten als am ersten Tag der Frist eingebracht. Die Gesetzesmaterialien (RV, 72 BlgNR, 20. GP, 309) sprechen von einem "Wegfall der Beschränkung der Antragstellung auf die Antragsfristen". Anträge könnten zwar auch nach der Antragsfrist gestellt werden, aber nur innerhalb der Antragsfrist gestellte Anträge wirkten auf den Semesterbeginn zurück. Anträge außerhalb der Antragsfrist wirkten erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100071.X02Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008