RS Vwgh 2003/5/5 2000/10/0137

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/10/0138

Rechtssatz

Der Beschuldigte ist verpflichtet, der Behörde von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses Mitteilung zu machen, weil ansonsten mit Fristversäumnissen zu rechnen ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung an die Behörde stellt eine auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit der Verwaltungsstrafbehörde dar. Die Abmeldung des Beschuldigten bei Post und Polizei zu dem Zweck, "die Zustellung von Rsa- oder Rsb-Briefen zu verhindern", kann die Mitteilung an die Verwaltungsstrafbehörde von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht ersetzen (vgl das einen ganz ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffende hg Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl 92/02/0208).

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000100137.X02

Im RIS seit

18.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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