RS Vwgh 2003/5/5 2003/10/0017

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe durch eine Aufstellung seiner persönlichen Ausgaben nachgewiesen, dass sein kultureller Bedarf durch den Richtsatz nicht gedeckt sei, kann eine Gesetzwidrigkeit der Richtsatzverordnung nicht dargetan werden (vgl zur ausreichenden verfassungsgesetzlichen Determinierung des Verordnungsinhaltes das den Beschwerdeführer betreffende hg Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl 2002/10/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100017.X04

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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