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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe durch eine Aufstellung seiner persönlichen Ausgaben nachgewiesen, dass sein kultureller Bedarf durch den Richtsatz nicht gedeckt sei, kann eine Gesetzwidrigkeit der Richtsatzverordnung nicht dargetan werden (vgl zur ausreichenden verfassungsgesetzlichen Determinierung des Verordnungsinhaltes das den Beschwerdeführer betreffende hg Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl 2002/10/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100017.X04Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011