RS Vwgh 2003/5/5 2001/10/0123

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §28 Abs1;

Rechtssatz

Da es für die Stellung eines durch die Bannlegung "Begünstigten" darauf ankommt, ob die Bannlegung im Sinne des § 28 Abs 1 ForstG 1975 nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, um die im Bannzweck umschriebenen Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuhalten, ist es nicht entscheidend, ob sich die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften tatsächlich gefährdet "fühlen". Maßgeblich ist, ob aus objektiver Sicht eine konkrete Gefahr besteht, zu deren Abwehr es der Bannlegung bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100123.X06

Im RIS seit

29.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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