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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §27 idF 2002/I/059;Rechtssatz
Da es für die Stellung eines durch die Bannlegung "Begünstigten" darauf ankommt, ob die Bannlegung im Sinne des § 28 Abs 1 ForstG 1975 nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, um die im Bannzweck umschriebenen Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuhalten, ist es nicht entscheidend, ob sich die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften tatsächlich gefährdet "fühlen". Maßgeblich ist, ob aus objektiver Sicht eine konkrete Gefahr besteht, zu deren Abwehr es der Bannlegung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100123.X06Im RIS seit
29.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008