RS Vwgh 2003/5/5 2002/10/0222

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs4;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs7 litb;

Rechtssatz

Durch die unzutreffende Anführung des § 13 Abs 4 Tir NatSchG 1975 in der Begründung eines Bescheides - im Übrigen unter Hinweis darauf, dass die Anwendung des Tir NatSchG 1997 zum selben Ergebnis führe - wird die Partei nicht im Recht auf Feststellung des aufrechten Bestandes einer naturschutzbehördlichen Bewilligung verletzt, wenn die Behörde auch unter (zutreffender) Anwendung des § 27 Abs 7 lit b Tir NatSchG 1997 zum selben Ergebnis (nämlich der Feststellung des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung) gelangen müsste.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100222.X03

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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