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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Durch die unzutreffende Anführung des § 13 Abs 4 Tir NatSchG 1975 in der Begründung eines Bescheides - im Übrigen unter Hinweis darauf, dass die Anwendung des Tir NatSchG 1997 zum selben Ergebnis führe - wird die Partei nicht im Recht auf Feststellung des aufrechten Bestandes einer naturschutzbehördlichen Bewilligung verletzt, wenn die Behörde auch unter (zutreffender) Anwendung des § 27 Abs 7 lit b Tir NatSchG 1997 zum selben Ergebnis (nämlich der Feststellung des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung) gelangen müsste.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100222.X03Im RIS seit
20.06.2003