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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines (Verlängerungs-)Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung mangels InstanzenzugserschöpfungRechtssatz
Im angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz wurde nicht über einen Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis für den Zweck "Ausbildung", sondern über einen Verlängerungsantrag abgesprochen, sodass §94 Abs3 FremdenG 1997 seinem Wortlaut nach schon nicht zur Anwendung kommen kann.
In Anbetracht des Beschwerdevorbringens, das eine Verletzung des Art8 EMRK insbesondere infolge nicht hinreichender Interessenabwägung iSd Art8 Abs2 EMRK durch die belangte Behörde behauptet, wäre die Beschwerde selbst bei Ab- oder Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis gemäß §94 Abs3 FremdenG 1997 zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B335.2005Dokumentnummer
JFR_09948898_05B00335_01