RS Vfgh 2005/11/2 B335/05

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Veröffentlicht am 02.11.2005
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
FremdenG 1997 §94 Abs1, Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines (Verlängerungs-)Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Im angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz wurde nicht über einen Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis für den Zweck "Ausbildung", sondern über einen Verlängerungsantrag abgesprochen, sodass §94 Abs3 FremdenG 1997 seinem Wortlaut nach schon nicht zur Anwendung kommen kann.

In Anbetracht des Beschwerdevorbringens, das eine Verletzung des Art8 EMRK insbesondere infolge nicht hinreichender Interessenabwägung iSd Art8 Abs2 EMRK durch die belangte Behörde behauptet, wäre die Beschwerde selbst bei Ab- oder Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis gemäß §94 Abs3 FremdenG 1997 zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 335/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.11.2005 B 335/05

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B335.2005

Dokumentnummer

JFR_09948898_05B00335_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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