RS Vwgh 2003/5/5 2002/10/0222

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG Tir 1975;

Rechtssatz

In einem mit 23. November 1982 datierten und am 1. Dezember 1982 erlassenen Bescheid wurde eine Rodungsbewilligung - ohne ausdrückliche Anordnung betreffend den Beginn des Fristenlaufes - befristet auf die Dauer von 15 Jahren erteilt. Dieser Bescheid trat mit seiner Erlassung in Wirksamkeit; ab seiner Erlassung bestand eine Berechtigung zur Gebrauchnahme von der erteilten Bewilligung. Eine Verpflichtung, die Berufungsfrist abzuwarten, bestand nicht. Mangels anderweitiger Anordnung hat somit der Lauf der gesetzten Frist von fünfzehn Jahren im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides begonnen. Die Rodungsbewilligung ist (nach Ablauf von fünfzehn Jahren ab dem Tag des Wirksamwerdens berechnet) mit Ablauf des 1. Dezember 1997 außer Kraft getreten.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100222.X01

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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