RS Vwgh 2003/5/6 AW 2003/17/0008

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Veröffentlicht am 06.05.2003
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
LAO NÖ 1977;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Vorstellung i.A. Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid, mit dem die Vorstellung gegen einen zweitinstanzlichen Abgabenbescheid der Gemeindebehörde abgewiesen wird, hat die Wirkung, dass eine Vollstreckung des mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheides durch die Gemeinde nicht in Betracht kommt. Demgegenüber ist schon mit Erlassung des Berufungsbescheides eine Vollstreckung des von diesem verdrängten erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr zulässig. Diese Verdrängungswirkung tritt schon deshalb ein, weil die Entscheidung der Berufungsbehörde in der jeweiligen Verwaltungssache an die Stelle jener der erstinstanzlichen Behörde tritt; einer formellen Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides bedarf es hiezu nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Nichtvollstreckbare Bescheide Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003170008.A02

Im RIS seit

29.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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