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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Vorstellung i.A. Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid, mit dem die Vorstellung gegen einen zweitinstanzlichen Abgabenbescheid der Gemeindebehörde abgewiesen wird, hat die Wirkung, dass eine Vollstreckung des mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheides durch die Gemeinde nicht in Betracht kommt. Demgegenüber ist schon mit Erlassung des Berufungsbescheides eine Vollstreckung des von diesem verdrängten erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr zulässig. Diese Verdrängungswirkung tritt schon deshalb ein, weil die Entscheidung der Berufungsbehörde in der jeweiligen Verwaltungssache an die Stelle jener der erstinstanzlichen Behörde tritt; einer formellen Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides bedarf es hiezu nicht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Nichtvollstreckbare Bescheide Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003170008.A02Im RIS seit
29.08.2003