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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Einem "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist der gemeindeaufsichtsbehördliche Vorstellungsbescheid, mit dem die Vorstellung gegen einen zweitinstanzlichen Abgabenbescheid der Gemeindebehörde abgewiesen wird, nur dann zugänglich, wenn ein Vollzug des mit Vorstellung angefochtenen zweitinstanzlichen Abgabenbescheides der Gemeinde überhaupt in Betracht kommt. Dies ist hier nicht der Fall, weil aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hervorgeht, dass die vorgeschriebene Wasseranschlussgebühr von ihr bereits entrichtet wurde. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in den Raum gestellte abstrakte Möglichkeit einer rechtswidrigen "Doppeleinhebung" (auf Grund einer neuerlichen Vollstreckung des erstinstanzlichen Bescheides) führt nicht dazu, dass der Berufungsbescheid ungeachtet der bereits erfolgten Entrichtung der Abgabe als einem Vollzug zugänglich anzusehen wäre. Einem Vollzug des erstinstanzlichen Bescheides stünde im Übrigen der Einwand entgegen, dass die erstinstanzliche Vorschreibung durch den Berufungsbescheid verdrängt wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003170008.A03Im RIS seit
29.08.2003