RS Vwgh 2003/5/6 AW 2003/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2001/08/0013 B 19. April 2001 RS 5 hier: Nichtstattgebung - Nachprüfungsverfahren

Stammrechtssatz

Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Feststellungsbescheide unterliegen in der Regel zwar keinem unmittelbaren Vollzug, sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. den Senatsbeschluss vom 30. Juni 1983, Zl. 83/08/0082, sowie die Beschlüsse vom 21. Dezember 1990, Zl. AW 88/17/0018, vom 25. Mai 1997, Zl. AW 97/07/0019, vom 14. Dezember 2000, Zl. AW 2000/03/0081), dies insbesondere auch in jenen Fällen, in denen ein Feststellungsbescheid einen Rechtsverlust für die Partei bedeutet (vgl. den Beschluss vom 26. November 1999, AW 99/01/0240).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040010.A01

Im RIS seit

29.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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