RS Vfgh 2005/11/2 B55/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2005
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
DSt 1990 §27, §28
GOG 1896 §91
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung eines Fristsetzungsantrags im Zusammenhang mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechtsanwalt als gegenstandslos; Wegfall der Beschwer in Folge Abschluss des Verfahrens in der Sache mit rechtskräftigem Erkenntnis des Disziplinarrates; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid (betr Zurückweisung des Antrags, wonach die OBDK dem Disziplinarrat "eine angemessene Frist für die rechtliche Begründung des Disziplinarvorwurfs" setzen soll) ist zwar mit keinem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden, jedoch ist mit dem (rechtskräftigen) Erkenntnis des Disziplinarrates vom 31.01.05 das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren endgültig in der Sache abgeschlossen worden. Auch ohne formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides sind damit dessen behauptete nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer (materiellrechtlich) beseitigt. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof nicht bewirken.

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen war.

Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • B 55/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.11.2005 B 55/05

Schlagworte

Beschwer, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B55.2005

Dokumentnummer

JFR_09948898_05B00055_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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