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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0222 E 31. Jänner 2002 RS 2Stammrechtssatz
Das Hervorkommen von Gründen, die in bezug auf den vorgelegenen Sachverhalt eine abweichende Beweiswürdigung, auch eine andersartige Beweiswürdigung als die, die im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen und dem rechtskräftigen Bescheid zugrundegelegt wurde, zur Folge haben können, ist bei gleicher Tatsachenlage noch keine neu hervorgekommene Tatsache und bildet daher keinen Wiederaufnahmegrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150091.X02Im RIS seit
03.07.2003