RS Vwgh 2003/5/8 2003/06/0051

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG räumt dem Nachbarn nicht ein umfassendes Mitspracherecht ein, sondern dieses Mitspracherecht ist auf die dort durch den Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesstellen umschriebenen Fälle bzw. Voraussetzungen beschränkt.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060051.X02

Im RIS seit

12.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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