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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG räumt dem Nachbarn nicht ein umfassendes Mitspracherecht ein, sondern dieses Mitspracherecht ist auf die dort durch den Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesstellen umschriebenen Fälle bzw. Voraussetzungen beschränkt.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060051.X02Im RIS seit
12.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012