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19/05 MenschenrechteNorm
FinStrG §214;Rechtssatz
Die Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nach Ergehen des gerichtlichen Unzuständigkeitsurteiles nach § 214 FinStrG ist nicht rechtswidrig, sondern Pflicht der Behörde in Befolgung des in § 54 Abs. 5 FinStrG normierten Fortsetzungsgebotes. Dem steht auch Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegen, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf, weil in einem auf § 214 Abs. 1 FinStrG gestützten Freispruch lediglich die Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens ausgesprochen wird. Es handelt sich dabei um einen Freispruch eigener Art, weswegen im Urteil nur § 214 FinStrG, nicht aber § 259 StPO zu zitieren ist (Dorazil/Harbich, FinStrG, 637).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150142.X02Im RIS seit
03.07.2003