RS Vwgh 2003/5/8 2001/06/0140

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1 litb;

Rechtssatz

Insoweit der Nachbar geltend macht, bei dem geplanten Projekt handle es sich nicht um einen landwirtschaftlichen, sondern um einen gewerblichen Betrieb, dessen Errichtung im Freiland dem § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b Stmk. ROG widerspreche, steht ihm kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG zu. Die Steiermärkische Bauordnung räumt dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektives Recht auf Einhaltung der Widmung ein.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060140.X05

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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