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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Insoweit der Nachbar geltend macht, bei dem geplanten Projekt handle es sich nicht um einen landwirtschaftlichen, sondern um einen gewerblichen Betrieb, dessen Errichtung im Freiland dem § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b Stmk. ROG widerspreche, steht ihm kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG zu. Die Steiermärkische Bauordnung räumt dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektives Recht auf Einhaltung der Widmung ein.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060140.X05Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010