RS Vwgh 2003/5/8 2003/06/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchteil 1. die Vorstellung des Beschwerdeführers als Nachbarn als unbegründet abgewiesen, aber zugleich mit Spruchpunkt 2. den bekämpften Berufungsbescheid (infolge Vorstellung einer Nachbarin) aufgehoben. Im Hinblick auf diese Aufhebung ist Spruchteil 1. vom Ergebnis her praktisch wirkungslos, weil ja infolge - gänzlicher - Aufhebung des Berufungsbescheides neuerlich über die Berufungen zu entscheiden ist und die tragenden Gründe der belangten Behörde für ihre abweisliche Entscheidung keinerlei Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren entfalten, weil es sich ja begrifflich nicht um tragende Gründe einer aufhebenden Entscheidung handelt. Eine solche Bindungswirkung kann lediglich den tragenden Aufhebungsgründen des Spruchpunktes 2. zukommen (vgl. zu einer ähnlichen prozessualen Konstellation das Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0119).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060046.X01

Im RIS seit

15.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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