RS Vwgh 2003/5/8 99/15/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0012 E 17. Februar 1999 RS 1 (hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Reisekosten selbständig Erwerbstätiger sind Betriebsausgaben, wenn die Reise nachgewiesenermaßen ausschließlich durch den Betrieb veranlasst ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 4 Abs 4 allgem, Tz 23). Spielen bei einer Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt etwa vor, wenn eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verbunden wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Geschäftsreise gleichzeitig eine Erholungsreise darstellt, also zB an eine Geschäftsreise ein Urlaub angehängt wird (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4, Tz 39, Stichwort Reisekosten; ähnlich Hofstätter/Reichel, aaO, Tz 28).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150002.X01

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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