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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1215;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B 10. Dezember 1997, 93/13/0301) beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch - anders als die Auflösung etwa einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - also auch dem Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150184.X01Im RIS seit
03.07.2003