RS Vfgh 2005/11/2 V36/04 ua

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Veröffentlicht am 02.11.2005
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Magistrats der Stadt Wien vom 25.10.02 betreffend 30 km/h auf der Exelbergstraße in 1170 Wien
StVO 1960 §20 Abs2, §43 Abs2
VfGG §15 Abs2
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anträge eines UVS auf Aufhebung der GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Magistrats der Stadt Wien.

Gemäß §15 Abs2 iVm §57 Abs1 VfGG fehlt in diesem Antrag das Begehren, die angefochtene Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Ungeachtet der unpassenden Verwendung des Wortes "festzustellen", ist der Antrag als Aufhebungsbegehren zu verstehen und daher zulässig.

Zulässigkeit auch hinsichtlich des Anfechtungsumfanges gegeben.

Gesetzwidrigkeit der GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Magistrats der Stadt Wien vom 25.10.02, Zl MA 46 V17-11133/202, betreffend die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in 1170 Wien, Exelbergstraße, von der Landesgrenze Wien bis in Höhe Rohrer Bad mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des §43 Abs2 StVO 1960.

Für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung hat die zuständige Behörde einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in §20 Abs2 StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen.

Dem Verordnungsakt ist zu entnehmen, dass keine entsprechenden, besonderen Umstände für die Erlassung der vorliegenden Verordnung gegeben sind. Die Feststellungen der Magistratsabteilung 46 bestätigen vielmehr, dass die vom Gesetz für die Erlassung einer Verordnung gemäß §43 Abs2 StVO 1960 normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entgegen der getroffenen Feststellungen wurde dem Einspruch der Bezirksvorstehung für den 17. Wiener Gemeindebezirk ohne Angabe von Gründen - im Hinblick auf die gesetzlich normierten Voraussetzungen des §43 Abs2 lita StVO 1960 - stattgegeben und die Verordnung erlassen, ohne dass die sie tragenden Gründe erkennbar wären.

Entscheidungstexte

  • V 36/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.11.2005 V 36/04 ua

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsgegenstand, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V36.2004

Dokumentnummer

JFR_09948898_04V00036_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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