RS Vwgh 2003/5/8 2001/06/0140

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1 litb idF 1995/001;

Rechtssatz

Betreffend die Frage, ob von den Konsenswerbern entsprechend der Freilandwidmung des Baugrundstücks das Bauvorhaben land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Auch die Frage, wer Betreiber des bewilligten Zuchtbetriebes sei, ist im Bauverfahren nicht zu klären.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060140.X04

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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