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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Betreffend die Frage, ob von den Konsenswerbern entsprechend der Freilandwidmung des Baugrundstücks das Bauvorhaben land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Auch die Frage, wer Betreiber des bewilligten Zuchtbetriebes sei, ist im Bauverfahren nicht zu klären.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060140.X04Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010