RS Vwgh 2003/5/8 2001/06/0140

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995 §22;
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;

Rechtssatz

Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde eine Mehrheit physischer, existenter und individualisierter Personen nicht Konsenswerber sein können. Die im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide führen die Konsenswerber an, welche sich als "Bauwerbergemeinschaft P" bezeichnet haben. Wenn also in den ergangenen Bescheiden - so auch dem angefochtenen - von der "Bauwerbergemeinschaft P" die Rede ist, sind darunter die dahinter stehenden namentlich angeführten Personen zu verstehen, die im vorliegenden Verfahren Konsenswerber sind und denen die beantragte Baubewilligung auch erteilt wurde.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060140.X03

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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