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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde eine Mehrheit physischer, existenter und individualisierter Personen nicht Konsenswerber sein können. Die im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide führen die Konsenswerber an, welche sich als "Bauwerbergemeinschaft P" bezeichnet haben. Wenn also in den ergangenen Bescheiden - so auch dem angefochtenen - von der "Bauwerbergemeinschaft P" die Rede ist, sind darunter die dahinter stehenden namentlich angeführten Personen zu verstehen, die im vorliegenden Verfahren Konsenswerber sind und denen die beantragte Baubewilligung auch erteilt wurde.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060140.X03Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010